Satzung
(Stand: Februar 1987)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen:
Turn- und Sportvereinigung Blau-Weiß Elmshausen 1894 e.V.
Abkürzung: TSV Elmshausen 1894 e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Elmshausen
- Der Verein wurde 1894 gegründet und am 20.6.1974 unter der Nummer 4 VR 390 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bensheim eingetragen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Sport und Spiel
b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichenund die Jugendpflege. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck desVereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V.
Die Hauptsatzung dieses Sportbundes und die Satzungen seiner Fachverbände werden vorbehaltlos anerkannt.
§ 4 Farben und Auszeichnungen
- Die Farben des Vereins sind: Blau - Weiß
- Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
- Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
b) Kinder (bis 13 Jahre)
c) Jugendliche (14 – 17 Jahre)
d) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), c) und d). - Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, Religion und Beruf werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
d) durch Ausschluß, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschliessenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschußbeschluß kann der Auszuschließende innerhalb eines Monats Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. - Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte Gegenüber dem Verein. Wer ein Amt im Verein ausübt, muß vor seinem Austritt nach 5 b) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht abgeben.
Im Falle es Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Pflichten:
a) die Satzung des Vereins beachten und danach handeln
b) den Verein bei Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und fördern
c) das Vereinseigentum schonend und pfleglich behandeln
Für die aktiven Mitglieder besteht darüber hinaus die Verpflichtung,
d) an den Trainings- und Übungszeiten teilzunehmen
e) den Anordnungen der Trainer und Übungsleiter Folge zu leisten
f) sich dem Verein für sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen
g) sich jederzeit, besonders bei Wettkämpfen, sportlich ehrenhaft zu betragen. - Rechte:
a) Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
b) Anträge stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitwirken; Mitglieder nach § 5, 1b sind nicht stimmberechtigt; Mitglieder nach § 5, 1c sind nur bei der Wahl des Jugendleiters und sonstigen die Jugendarbeit betreffenden Abstimmungen stimmberechtigt
c) ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das passive Wahlrecht für Ämter im Verein.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Es besteht grundsätzlich Bringpflicht.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Über Stundung, Ermäßigung oder Erlaß der Mitgliederbeiträge entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
- Die Einladung hat durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen; sie muß spätestens zwei Wochen vorher in der Tageszeitung “Bergsträßer Anzeiger“ erscheinen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Veranstaltungskalender
f) Anträge
g) Verschiedenes - Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse/Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimm- und Wahlrecht sind in § 5, 1. und § 6, 2. b) c) geregelt.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Anträge zur Tagesordnung von ordentlichen Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied einreichen. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
- Wahlen erfolgen offen; sie erfolgen geheim, wenn 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der stimmberechtigen Mitglieder. Diese Versammlungen müssen innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattfinden.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Vereinsrechner
d) Schriftführer
e) Abteilungsleiter Seniorenfußball
f) Abteilungsleiter Jugendfußball
g) Abteilungsleiter Wandern
h) drei Beisitzer - Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Vereinsrechner und
der Schriftführer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. - Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand tritt monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden.
- Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die in gedrängter Form den Ablauf der Sitzungen wiedergibt und die Beschlüsse in ihrem Wortlaut enthält. Jede Niederschrift ist auf der nächsten Sitzung zu verlesen.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 11 Kassenprüfer
- Zusammen mit dem Vorstand sind zwei fachkundige Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
- Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein haben.
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und die laufende Überwachung der Kassen- und Rechnungsführung des Vereines.
§ 12 Ehrungen
- Für besondere Verdienste um den Verein kann Mitgliedern und Förderern die Vereinsehrennadel verliehen werden. Sie können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein seit mindestens 50 Jahren angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
- Für 10-, 20-, 30- und 40jährige Mitgliedschaft im Verein werden Auszeichnungen verliehen.
§ 13 Haftungsausschuß
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder erleiden bei der Ausübung ihres Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen.
Die Haftung ist jedoch nur insoweit ausgeschlossen, als ein Versicherungsschutz nicht besteht oder der Ersatzanspruch die Versicherungssumme übersteigt.
§ 14 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lautertal, gebunden für sportliche Zwecke oder sporttreibende Vereine im Ortsteil Elmshausen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.02.1987 beschlossen und am 14.05.1987 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bensheim eingetragen.